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This post has been edited 1 times, last edit by "Kamil" (Dec 1st 2006, 1:40pm)
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Alles andere entspricht nicht dem Tierschutz.
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Tierschutzgesetz §4:
(1)Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. ... Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben und töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. ...
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Tierschutzgesetz §7:
(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere ... sein können.
This post has been edited 1 times, last edit by "Kamil" (Dec 1st 2006, 1:38pm)
Also Was wäre vielleicht unter Umständen wenn,... ;-)
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Ich dachte da eher an ganz kleine Larven, die viell. verwachsen und behindert sind oder so.